§ 13a SächsStatG - Computergestützte Erhebungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 291-1
(1) Landestatistiken können mit computergestützten Erhebungsverfahren vorgenommen werden.
(2) Werden Landesstatistiken computergestützt durchgeführt, können die Antworten auch schriftlich erteilt werden, soweit in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.