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  • ab 13.02.1999 (aktuelle Fassung)

§ 13a SächsStatG - Computergestützte Erhebungsverfahren

Bibliographie

Titel
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Amtliche Abkürzung
SächsStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
291-1

(1) Landestatistiken können mit computergestützten Erhebungsverfahren vorgenommen werden.

(2) Werden Landesstatistiken computergestützt durchgeführt, können die Antworten auch schriftlich erteilt werden, soweit in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.