§ 15 SächsStatG - Adressdateien
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 291-1
(1) Das Statistische Landesamt führt Adressdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und erforderlich sind
- 1.
bei der Vorbereitung von Landesstatistiken
- a)
zum Nachweis der Erhebungseinheiten,
- b)
zur Auswahl der in Stichproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden Erhebungseinheiten,
- c)
zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,
- 2.
bei Erhebung von Landesstatistiken für
- a)
den Versand der Fragebogen,
- b)
die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den Befragten,
- 3.
bei der Aufbereitung von Landesstatistiken für
- a)
die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
- b)
statistische Zuordnungen, Zusammenführungen und Auswertungen,
- c)
Hochrechnungen bei Stichproben,
- d)
Auswertungen im Rahmen des statistischen Informationssystems.
(2) Zur Führung der Adressdateien nach Absatz 1 dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten verwendet werden:
- 1.Namen und Anschriften der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile, bei Betrieben auch des Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung und Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,
- 2.Rechtsform der Unternehmen,
- 3.Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und Art der ausgeübten Tätigkeiten,
- 4.Zahl der tätigen Personen,
- 5.Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb meldet,
- 6.Datum der Aufnahme in die Adressdatei.
Für jede Erhebungseinheit wird eine Kennnummer vergeben. Sie darf keinen Namen nach Satz 1 Nr. 1 und keine über Satz 1 Nr. 1 bis 6 hinausgehenden Merkmale enthalten.
(3) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die Kenn-Nummern nach Absatz 2 Satz 2 werden gelöscht, sobald die in Absatz 1 genannten Zwecke erfüllt sind.
(4) Die eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt.