Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 23 SächsStatG - Statistisches Informationssystem

Bibliographie

Titel
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Amtliche Abkürzung
SächsStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
291-1

Das Statistische Landesamt kann ein statistisches Informationssystem betreiben, dessen Aufgabe es ist, die Ergebnisse der amtlichen Statistik in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung zusammenzustellen und auszuwerten und für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.