§ 23 SächsStatG - Statistisches Informationssystem
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 291-1
Das Statistische Landesamt kann ein statistisches Informationssystem betreiben, dessen Aufgabe es ist, die Ergebnisse der amtlichen Statistik in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung zusammenzustellen und auszuwerten und für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.