§ 10 SächsStatG - Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Landesstatistiken
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 291-1
(1) Das Statistische Landesamt kann zur Vorbereitung und Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik
- 1.zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
- 2.Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Bei Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Bei Landesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2. Angaben nach Nummern 1 und 2 werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Landesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach der Durchführung und Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 werden Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt getrennt und gesondert aufbewahrt.
(2) Das Statistische Landesamt kann auch zur Vorbereitung einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
- 1.zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
- 2.die Zweckmäßigkeit von Fragebogen und Erhebungsverfahren erproben.
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung und Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 werden Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt getrennt und gesondert aufbewahrt.