§ 20 SächsStatG - Rechte der Befragten
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 291-1
(1) Die zu Befragenden sind über die Informationspflichten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, hinaus schriftlich zu unterrichten über
- 1.
Art und Umfang der Erhebung,
- 2.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
- 3.
die bei der Durchführung verwendeten Erhebungsund Hilfsmerkmale,
- 4.
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
- 5.
die Geheimhaltung,
- 6.
die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung von Einzelangaben,
- 7.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
- 8.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern,
- 9.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.
(2) Die Rechte auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/ 679 und auf Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit die Wahrnehmung dieser Rechte die spezifischen Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde und die Beschränkung für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist.