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§ 8 SächsStatG - Kommunalstatistiken

Bibliographie

Titel
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Amtliche Abkürzung
SächsStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
291-1

(1) Die Gemeinden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kommunalstatistiken durchführen. Sie werden ermächtigt, Kommunalstatistiken durch Satzung anzuordnen; § 6 Abs. 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.

(2) Kommunalstatistiken sind nur zulässig, wenn der Gemeinde die für ihren Zuständigkeitsbereich benötigten statistischen Einzelangaben oder Ergebnisse vom Statistischen Landesamt nicht zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Bei der Vorbereitung der Satzung sind der Sächsische Datenschutzbeauftragte und das Statistische Landesamt zu beteiligen.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten für Landkreise und sonstige kommunale Körperschaften entsprechend.