§ 66 ThürGemHV - Buchungstag
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Einzahlungen sind zeitlich zu buchen bei
- 1.
unbaren Zahlungen am Tag, an dem die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält oder ein übersandter Scheck bei ihr eingeht,
- 2.
Barzahlungen am Tag des Eingangs der Zahlungsmittel,
- 3.
Aufrechnungen am Tag, an dem die Aufrechnungserklärung der Kasse bekannt wird, und
- 4.
den außerhalb der Kassenräume angenommenen Einzahlungen am Tag, an dem die mit der Annahme beauftragte Stelle mit der Kasse abrechnet.
(2) Auszahlungen sind zeitlich zu buchen bei
- 1.
unbaren Zahlungen am Tag der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut oder der Übersendung eines Schecks oder im Lastschrifteinzugsverkehr am Tag, an dem die Kasse von der Abbuchung Kenntnis erhält,
- 2.
Barzahlungen am Tag der Übergabe oder Übersendung von Bargeld oder der Übergabe von Schecks und
- 3.
Aufrechnungen am Tag, an dem die Einzahlungsbuchung vorgenommen wird.
Hat die Kasse nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassen-Ist-Bestand ermittelt und werden Zahlungsausgangsdateien automatisch nur im Zusammenhang mit der Erstellung des Tagesabschlusses erzeugt, kann die Auszahlung zum Tag des erstellten Tagesabschlusses ausgewiesen werden.
(3) Verrechnungen zwischen verschiedenen Buchungsstellen sind am gleichen Tag zu buchen.
(4) Wird im automatisierten Verfahren gebucht, können die Buchungen auch nach in den Absätzen 1 bis 3 genannten Tagen vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich und stets unter dem Datum vorzunehmen, das sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt.
(5) Der Buchungstag kann von dem Tag abweichen, an dem die Zahlung nach den öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Vorschriften als bewirkt gilt.