§ 230 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 als Betriebsinhaber oder Erwerbsperson eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht auf den vorgesehenen Erhebungsvordrucken erteilt,
  2. 2.
    entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder entgegen § 81 Abs. 3 Satz 4, § 88 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt,
  3. 3.
    entgegen § 81 Abs. 4 oder entgegen § 88 Abs. 3 Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder diese Aufzeichnungen nicht aufbewahrt.
  4. 3a.
    entgegen § 132a Abs. 2 sich als Arbeitnehmer weigert, bei einer Außenprüfung mitzuwirken, insbesondere eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder die in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
  5. 4.
    entgegen § 133 eine Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
  6. 4a.
    entgegen § 141h Abs. 1 oder 3 eine Verdienstbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgestellt,
  7. 5.
    entgegen § 143 Abs. 1 eine Bescheinigung oder entgegen den §§ 141g, 141h Abs. 2, § 144 Abs. 3 oder § 178 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
  8. 6.
    die Vorlage des Vordruckes nach § 143 Abs. 2 unterläßt,
  9. 7.
    eine Einsichtnahme in die in § 144 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Unterlagen nicht duldet,
  10. 7a.
    entgegen § 138 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 318a Abs. 1 Satz 2, 3 der Reichsversicherungsordnung die dort bezeichneten Unterlagen nicht vorlegt,
  11. 7b.
    entgegen § 132a Abs. 2 als Arbeitgeber oder Dritter eine Außenprüfung nicht duldet oder sich weigert, bei einer Außenprüfung mitzuwirken, insbesondere eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder die in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
  12. 8.
    entgegen § 179 in Verbindung mit § 400 der Reichsversicherungsordnung eine Anordnung über die Zahlung von Beiträgen den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen nicht durch dauernden Aushang bekanntmacht oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung darauf hinweist, daß sie ihren Beitrag selbst einzuzahlen haben, oder
  13. 9.
    entgegen § 179 in Verbindung mit § 402 der Reichsversicherungsordnung einbehaltene Beiträge nicht rechtzeitig abführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7a, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.