§ 230 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 als Betriebsinhaber oder Erwerbsperson eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht auf den vorgesehenen Erhebungsvordrucken erteilt,
  2. 2.
    entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder entgegen § 81 Abs. 3 Satz 4, § 88 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt,
  3. 3.
    entgegen § 81 Abs. 4 oder entgegen § 88 Abs. 3 Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder diese Aufzeichnungen nicht aufbewahrt.
  4. 3a.
    entgegen § 150a Abs. 5 Satz 1 als Arbeitnehmer bei einer Prüfung nicht mitwirkt, eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine in § 150a Abs. 1 Satz 2 genannte Unterlage nicht oder nicht vollständig vorlegt,
  5. 4.
    entgegen § 133 eine Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
  6. 4a.
    entgegen § 141h Abs. 1 oder 3 eine Verdienstbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgestellt,
  7. 5.
    entgegen § 143 Abs. 1 eine Bescheinigung oder entgegen den §§ 141g, 141h Abs. 2 oder § 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
  8. 6.
    die Vorlage des Vordruckes nach § 143 Abs. 2 unterläßt,
  9. 7.
    eine Einsichtnahme in die in § 144 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen nicht duldet,
  10. 7a.
    (weggefallen)
  11. 7b.
    als Arbeitgeber oder Dritter entgegen § 150a Abs. 5 Satz 1 eine Prüfung nicht duldet, bei einer Prüfung nicht mitwirkt, eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine in § 150a Abs. 1 Satz 2 genannte Unterlage nicht oder nicht vollständig vorlegt oder entgegen § 150a Abs. 1 Satz 2 das Betreten eines Grundstückes oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder
  12. 7c.
    entgegen § 150a Abs. 6 Satz 1 die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7b und c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.