§ 230 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 als Betriebsinhaber oder Erwerbsperson eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht auf den vorgesehenen Erhebungsvordrucken erteilt,
  2. 2.
    entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder entgegen § 81 Abs. 3 Satz 4, § 88 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt,
  3. 3.
    entgegen § 81 Abs. 4 oder entgegen § 88 Abs. 3 Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder diese Aufzeichnungen nicht aufbewahrt.
  4. 3a.
    entgegen § 132a Abs. 2 sich als Arbeitnehmer weigert, bei einer Außenprüfung mitzuwirken, insbesondere eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder die in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
  5. 4.
    entgegen § 133 eine Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
  6. 4a.
    entgegen § 141h Abs. 1 oder 3 eine Verdienstbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgestellt,
  7. 5.
    entgegen § 143 Abs. 1 eine Bescheinigung oder entgegen den §§ 141g, 141h Abs. 2 oder § 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
  8. 6.
    die Vorlage des Vordruckes nach § 143 Abs. 2 unterläßt,
  9. 7.
    eine Einsichtnahme in die in § 144 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen nicht duldet,
  10. 7a.
    (weggefallen)
  11. 7b.
    entgegen § 132a Abs. 2 als Arbeitgeber oder Dritter eine Außenprüfung nicht duldet oder sich weigert, bei einer Außenprüfung mitzuwirken, insbesondere eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder die in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.