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§ 24 SächsIngG - Datenverarbeitung, Auskunft

Bibliographie

Titel
Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Amtliche Abkürzung
SächsIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-1/2

(1) Die Ingenieurkammer Sachsen ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt. Zu diesem Zweck dürfen über

  1. 1.

    Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen,

  2. 2.

    in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach § 5 Absatz 10 Eingetragene,

  3. 3.

    Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidatoren oder Abwickler von Gesellschaften nach § 9,

  4. 4.

    Sachverständige (§ 14 Absatz 1 Nummer 10),

  5. 5.

    Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt haben,

  6. 6.

    Personen, die die Erbringung einer Dienstleistung angezeigt haben,

  7. 7.

    Personen, die unbefugt eine geschützte Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 führen und

  8. 8.

    Personen, die eine Bescheinigung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 beantragt haben,

insbesondere die in Satz 4 aufgeführten Daten verarbeitet werden. Hierzu gehören:

  1. 1.

    Mitgliedsnummer,

  2. 2.

    Familienname, Geburtsname und Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,

  4. 4.

    Akademischer Grad, Titel,

  5. 5.

    Berufsqualifikation und der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde,

  6. 6.

    Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte, sofern vorhanden,

  7. 7.

    Tätigkeit als Sachverständiger,

  8. 8.

    Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat,

  9. 9.

    Anschrift der Wohnung, der Niederlassung, des Sitzes oder Ortes der Berufsausübung und weitere Kontaktdaten,

  10. 10.

    Berechtigung und, soweit erforderlich, der Umfang der beruflichen Tätigkeiten sowie die Dauer der Ausübung der Tätigkeiten im jeweiligen Herkunftsstaat,

  11. 11.

    Informationen im Zusammenhang mit der Beantragung oder Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen,

  12. 12.

    Untersagung und Erlaubnis des Führens der Berufsbezeichnung,

  13. 13.

    Erfüllung oder Verletzung der Berufspflichten nach § 3 und Pflichten nach § 4 sowie zu Ehrenverfahren,

  14. 14.

    Beitrags- und Gebührenpflicht sowie die im Zusammenhang ihrer Erhebung erforderlichen Angaben,

  15. 15.

    Versagungs- und Löschungsgründe sowie

  16. 16.

    Eintragungen oder Dienstleistungsanzeigen bei anderen Ingenieurkammern.

(2) Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Personen sind verpflichtet, den Organen, Ausschüssen und Einrichtungen der Ingenieurkammer Sachsen auf Verlangen die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, Auskunft aus den Listen oder den Verzeichnissen der Sächsischen Ingenieurkammer

  1. 1.

    bei natürlichen Personen über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Titel, Art und Weise der Berufsausübung, Anschrift der Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Staatsangehörigkeit und

  2. 2.

    bei Gesellschaften den Namen der Gesellschaft, Sitz und Rechtsform, Anschrift sowie Daten nach Nummer 1 über die Gesellschafter, Geschäftsführer, Liquidatoren oder Abwickler

zu verlangen. Diese Daten dürfen von der Ingenieurkammer Sachsen veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung weitergeleitet werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht. Der Betroffene ist über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten und auf die Widerspruchmöglichkeit hinzuweisen. Mit Einwilligung des Beratenden Ingenieurs, Ingenieurs oder der Gesellschaft darf die Ingenieurkammer Sachsen auch Auskunft über weitere bei ihr vorhandene Angaben erteilen. Die Ingenieurkammer Sachsen ist ferner berechtigt, in Fällen des § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen.

(4) Daten, die die Ingenieurkammer Sachsen im Rahmen von § 14 Absatz 2 verarbeitet, dürfen nur im Rahmen der Einwilligung der Betroffenen an potentielle Auftraggeber übermittelt werden.

(5) Durch Maßnahmen aufgrund der Absätze 1 bis 4 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. Im Übrigen finden die Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.