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§ 14 SächsIngG - Aufgaben der Ingenieurkammer Sachsen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Amtliche Abkürzung
SächsIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-1/2

(1) Aufgabe der Ingenieurkammer Sachsen ist es,

  1. 1.

    das Bauwesen, insbesondere die Baukultur, das Ingenieurwesen sowie die Ingenieurwissenschaften in Ausbildung und Praxis zu fördern,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,

  3. 3.

    die Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen und die in eine Liste nach § 5a oder nach § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 der Sächsischen Bauordnung oder die in ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen Eingetragenen, die nicht Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sind, in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  4. 4.

    die Erfüllung der Berufspflichten nach § 3 und der Pflichten nach § 4 zu überwachen; sie ist insoweit zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  5. 5.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu unterstützen,

  6. 6.

    die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen oder Verzeichnisse zu führen und die für die Ausübung des Berufes oder der Tätigkeit erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen zu erteilen,

  7. 7.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung ergeben, hinzuwirken,

  8. 8.

    Behörden und Gerichte in allen die Tätigkeitsbereiche der Ingenieure und die Berufsaufgaben betreffenden Fragen zu beraten, insbesondere auch zu geplanten Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen sowie Gutachten zu erstellen,

  9. 9.

    Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken sowie

  10. 10.

    gemäß § 36 Absatz 1 und § 36a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

    1. a)

      Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen

      1. aa)

        auf dem Gebiet des Bauwesens, sofern es sich

        1. aaa)

          um Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen, die nicht ausschließlich Ehrenmitglieder nach § 13 Absatz 3 sind, handelt oder

        2. bbb)

          um eine Person handelt, die die Eintragungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 2 oder die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 erfüllt,

      2. bb)

        auf dem Gebiet des Ingenieurwesens, sofern es sich um eine Person handelt, die die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 erfüllt, und

    2. b)

      für diese Bereiche das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderungen Sachverständige zu benennen.

(2) Die Ingenieurkammer Sachsen kann über die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften zu führenden Listen und Verzeichnisse hinaus weitere Listen und Verzeichnisse führen, sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgt. Die Eintragung in diese Listen und Verzeichnisse darf nicht zur Voraussetzung der Vergabe von Aufträgen gemacht werden.

(3) Die Ingenieurkammer Sachsen ist jeweils zuständige Behörde

  1. 1.

    im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; insbesondere ist sie auch die einschlägige Stelle nach Artikel 14 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG, und

  3. 3.

    im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.