§ 62 BerlHG - Zusammensetzung des Konzils
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Dem Konzil der Universitäten und der Hochschule der Künste gehören einundsechzig Mitglieder an, und zwar
- 1.einunddreißig Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
- 2.zehn akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
- 3.zehn Studenten oder Studentinnen,
- 4.zehn sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.
(2) Dem Konzil der Beuth-Hochschule für Technik Berlin gehören neunundvierzig Mitglieder an, und zwar
- 1.fünfundzwanzig Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
- 2.sechs akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
- 3.zwölf Studenten oder Studentinnen,
- 4.sechs sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.
(3) Dem Konzil der künstlerischen Hochschulen und der übrigen Fachhochschulen gehören fünfundzwanzig Mitglieder an, und zwar
- 1.dreizehn Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
- 2.drei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
- 3.sechs Studenten oder Studentinnen,
- 4.drei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.