§ 60 BerlHG - Zusammensetzung des Akademischen Senats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Dem Akademischen Senat können bis zu 25 Mitglieder angehören, von denen
- 1.
jeweils eine gleiche Zahl aus den Gruppen der akademischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, der Studierenden und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung und
- 2.
eine Person mehr als die Summe der Mitglieder nach Nummer 1 aus der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen
stammen.
Näheres regelt die Grundordnung der Hochschule. Abweichungen von der in Satz 1 Einleitungssatz genannten Obergrenze bedürfen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz. Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Akademischen Senats teilzunehmen
- 1.
an Hochschulen mit Fachbereichen alle Dekane und Dekaninnen,
- 2.
an Hochschulen ohne Fachbereiche die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen,
- 3.
die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute,
- 4.
die Vorsitzenden aller Kommissionen des Akademischen Senats und
- 5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Promovierendenvertretung.
§ 51 Absatz 3 und § 59 Absatz 10 bleiben unberührt.
(3) Der Akademische Senat kann einen Ferienausschuss zur Erledigung dringender Angelegenheiten bilden. Dem Ferienausschuss gehören stimmberechtigt an
- 1.
an den Universitäten dreizehn Mitglieder, davon sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der übrigen Mitgliedergruppen;
- 2.
an den übrigen Hochschulen sieben Mitglieder, davon vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der übrigen Mitgliedergruppen.