§ 63 BerlHG - Aufgaben des Erweiterten Akademischen Senats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
Der Erweiterte Akademische Senat ist zuständig für
- 1.
die Wahl und Abwahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule,
- 2.
die Wahl und Abwahl der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen,
- 3.
die Wahl und Abwahl des Kanzlers oder der Kanzlerin,
- 4.
den Erlass der Grundordnung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Akademischen Senats und des Kuratoriums,
- 5.
die Wahl und Abwahl der Kuratoriumsmitglieder nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 4.
Der Erweiterte Akademische Senat erörtert den jährlichen Bericht des Präsidiums. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorstand. Näheres regelt die Grundordnung der Hochschule.