§ 64 BerlHG - Zusammensetzung des Kuratoriums

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Dem Kuratorium gehören an

  1. 1.

    je ein Mitglied der Gruppen gemäß § 45 Absatz 1,

  2. 2.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaft, abweichend hiervon an der Alice-Salomon-Hochschule Berlin, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wohlfahrtsverbände,

  3. 3.

    ein Vertreter oder eine Vertreterin der Gewerkschaften,

  4. 4.

    drei bis fünf Vertreter oder Vertreterinnen der Gesellschaft, die sich durch besondere Erfahrung und Einsatz für Wissenschaft, Forschung, Kultur, soziale und ökologische Nachhaltigkeit oder Gesellschaft auszeichnen.

(2) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre und für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 zwei Jahre, soweit nicht durch die Grundordnung eine andere Bestimmung getroffen wird. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden durch die jeweiligen Vertreter oder Vertreterinnen ihrer Mitgliedergruppe im Erweiterten Akademischen Senat gewählt. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden vom Erweiterten Akademischen Senat gewählt; im Falle der Nummern 2 und 3 erfolgt die Wahl auf Vorschlag der jeweiligen Verbände. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der oder die Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums gewählt.

(4) Näheres bestimmt die Grundordnung. Mitglieder des Präsidiums, des Akademischen Senats und des Erweiterten Akademischen Senats dürfen dem Kuratorium nicht angehören.

(5) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung ist zu allen Sitzungen des Kuratoriums einzuladen. Sie kann durch einen Vertreter oder eine Vertreterin an den Sitzungen mit Redeund Antragsrecht teilnehmen.