§ 62 BerlHG - Zusammensetzung des Konzils
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Dem Konzil der Universitäten und der Hochschule der Künste gehören einundsechzig Mitglieder an, und zwar
- 1.
einunddreißig Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
- 2.
zehn akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
- 3.
zehn Studenten oder Studentinnen,
- 4.
zehn sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.
(2) Dem Konzil der Beuth-Hochschule für Technik Berlin gehören neunundvierzig Mitglieder an, und zwar
- 1.
fünfundzwanzig Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
- 2.
sechs akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
- 3.
zwölf Studenten oder Studentinnen,
- 4.
sechs sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
(3) Dem Konzil der künstlerischen Hochschulen und der übrigen Fachhochschulen gehören fünfundzwanzig Mitglieder an, und zwar
- 1.
dreizehn Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
- 2.
drei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
- 3.
sechs Studenten oder Studentinnen,
- 4.
drei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.