§ 62 BerlHG - Zusammensetzung des Konzils

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Dem Konzil der Universitäten und der Hochschule der Künste gehören einundsechzig Mitglieder an, und zwar

  1. 1.
    einunddreißig Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
  2. 2.
    zehn akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
  3. 3.
    zehn Studenten oder Studentinnen,
  4. 4.
    zehn sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

(2) Dem Konzil der Technischen Fachhochschule gehören neunundvierzig Mitglieder an, und zwar

  1. 1.
    fünfundzwanzig Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
  2. 2.
    sechs akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
  3. 3.
    zwölf Studenten oder Studentinnen,
  4. 4.
    sechs sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

(3) Dem Konzil der künstlerischen Hochschulen und der übrigen Fachhochschulen gehören fünfundzwanzig Mitglieder an, und zwar

  1. 1.
    dreizehn Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
  2. 2.
    drei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
  3. 3.
    sechs Studenten oder Studentinnen,
  4. 4.
    drei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.