§ 28 LSÜG - Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
(1) Die betroffene Person hat der nicht öffentlichen Stelle von sich aus die in § 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 genannten Änderungsdaten mitzuteilen.
(2) Die nicht öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich über die ihr nach Absatz 1 mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie über das bevorstehende Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten.