§ 163 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Soweit Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld gewährt wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach den §§ 68 und 86, vervielfacht mit der Zahl der Ausfallstunden, für die dem Arbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld gewährt worden ist.

(2) Den Beitrag nach Absatz 1 trägt der Arbeitgeber.

(3) 1Hat ein Empfänger von Schlechtwettergeld gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Schlechtwettergeldes zu zahlen ist (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3), so bemißt sich der Beitrag abweichend von den Absätzen 1 und 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Schlechtwettergeldes. 2Die §§ 249 und 250 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.