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§ 28 RiG - Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als Vorsitzendem,
  2. 2.
    zwei Mitgliedern, die von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewählt werden.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.