§ 6 SU-BodAV NRW - Erforderliche Sachkunde, gerätetechnische Ausstattung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SU-BodAV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2129
(1) Die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde müssen Sachverständige den allgemeinen (Nummer 1 des Anhangs) und den spezifischen Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach Nummer 2 der Anlage 1 genügen.
(2) Für das Sachgebiet Nummer 2.1 der Anlage 1 müssen Sachverständige mindestens über die gerätetechnische Ausstattung nach Nummer 3 des Anhangs verfügen können.