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§ 6 SU-BodAV NRW - Erforderliche Sachkunde, gerätetechnische Ausstattung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW)
Amtliche Abkürzung
SU-BodAV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2129

(1) Die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde müssen Sachverständige den allgemeinen (Nummer 1 des Anhangs) und den spezifischen Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach Nummer 2 der Anlage 1 genügen.

(2) Für das Sachgebiet Nummer 2.1 der Anlage 1 müssen Sachverständige mindestens über die gerätetechnische Ausstattung nach Nummer 3 des Anhangs verfügen können.