SU-BodAV NRW,NW - Bodenschutz-Sachverständigenverordnung

Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW)
Amtliche Abkürzung
SU-BodAV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2129

Vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361)

Zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 bis 4 des Landesbodenschutzgesetzes (LbodSchG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Zweiter Teil
Regelungen für Sachverständige
Erster Abschnitt
Verfahrensregelungen
Zulassung2
Überprüfungsverfahren3
Bekanntgabe4
Zweiter Abschnitt
Zulassungsvoraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen, erforderliche Zuverlässigkeit5
Erforderliche Sachkunde, gerätetechnische Ausstattung6
Dritter Abschnitt
Pflichten
Allgemeine Pflichten7
Fortbildung8
Persönliche Aufgabenerfüllung, Hilfskräfte9
Überwachung10
Dritter Teil
Regelungen für Untersuchungsstellen
Erster Abschnitt
Zulassungsverfahren
Zulassung11
Antrags- und Überprüfungsverfahren12
Erlöschen und Widerruf der Zulassung13
Bekanntgabe von Untersuchungsstellen14
Zweiter Abschnitt
Pflichten der Untersuchungsstellen
Allgemeine Pflichten15
Analytische Qualitätssicherung16
Vierter Teil
Schlussvorschriften
Inkrafttreten17
Anlage 1
Anlage 2

(1) Red. Anm.:

Inhaltsübersicht redaktionell angepasst.

§ 1, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SU-BodAV NRW - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW)
Amtliche Abkürzung
SU-BodAV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2129

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.
    Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG und nach § 17 LBodSchG zu stellenden Anforderungen,
  2. 2.
    das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen und zur Zulassung,
  3. 3.
    die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1,
  4. 4.
    die von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen sowie deren Überwachung,
  5. 5.
    die Bestätigung der Gleichwertigkeit von in anderen Bundesländern zugelassen Sachverständigen und Untersuchungsstellen i.S.d. § 18 BBodSchG und

beinhaltet Bestimmungen über Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 wahrzunehmenden Aufgaben.

(2) Die Anforderungen an Untersuchungsstellen zur Durchführung von erforderlichen Bodenuntersuchungen nach der Bioabfallverordnung, der Klärschlammverordnung und der Düngeverordnung richten sich nach den jeweils hierauf gestützten Regelungen und sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

§§ 2 - 10, Zweiter Teil - Regelungen für Sachverständige

§§ 2 - 4, Erster Abschnitt - Verfahrensregelungen