§ 5 SU-BodAV NRW - Persönliche Voraussetzungen, erforderliche Zuverlässigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SU-BodAV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2129
(1) Sachverständige erfüllen die persönlichen Voraussetzungen, wenn sie die Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 7 bis 9 bieten und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
(2) Sachverständige müssen persönlich zuverlässig sein. Für die erforderliche Zuverlässigkeit bietet in der Regel insbesondere derjenige keine Gewähr, wer
- 1.
vorsätzlich falsche Angaben über die eigene Sachkunde und andere Zulassungsvoraussetzungen einschließlich über die bei Referenzprojekten durchgeführten Leistungen macht,
- 2.
wegen Verletzung der Vorschriften
- a)
des Strafrechts über Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzdelikte, gemeingefährliche Delikte und Umweltdelikte,
- b)
des Bodenschutz- oder Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik-, Pflanzenschutz- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
- c)
des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts, mit einer Strafe oder in Fällen der Buchstaben b) und c) mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert EURO belegt worden ist,
- 3.
wiederholt oder grob pflichtwidrig
- a)
gegen Vorschriften nach Nummer 2 Buchstabe b) und c) verstoßen hat oder
- b)
als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfall, als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des § 29 der Strahlenschutzverordnung oder als Störfallbeauftragter im Sinne des § 58a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes seine Verpflichtungen als Beauftragter verletzt hat.
(3) Die Nachweisführung richtet sich nach den auf § 36 der Gewerbeordnung basierenden Regelungen.