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  • ab 01.08.2002 (aktuelle Fassung)

§ 5 SU-BodAV NRW - Persönliche Voraussetzungen, erforderliche Zuverlässigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW)
Amtliche Abkürzung
SU-BodAV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2129

(1) Sachverständige erfüllen die persönlichen Voraussetzungen, wenn sie die Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 7 bis 9 bieten und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(2) Sachverständige müssen persönlich zuverlässig sein. Für die erforderliche Zuverlässigkeit bietet in der Regel insbesondere derjenige keine Gewähr, wer

  1. 1.

    vorsätzlich falsche Angaben über die eigene Sachkunde und andere Zulassungsvoraussetzungen einschließlich über die bei Referenzprojekten durchgeführten Leistungen macht,

  2. 2.

    wegen Verletzung der Vorschriften

    1. a)

      des Strafrechts über Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzdelikte, gemeingefährliche Delikte und Umweltdelikte,

    2. b)

      des Bodenschutz- oder Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik-, Pflanzenschutz- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

    3. c)

      des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts, mit einer Strafe oder in Fällen der Buchstaben b) und c) mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert EURO belegt worden ist,

  3. 3.

    wiederholt oder grob pflichtwidrig

    1. a)

      gegen Vorschriften nach Nummer 2 Buchstabe b) und c) verstoßen hat oder

    2. b)

      als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfall, als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des § 29 der Strahlenschutzverordnung oder als Störfallbeauftragter im Sinne des § 58a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes seine Verpflichtungen als Beauftragter verletzt hat.

(3) Die Nachweisführung richtet sich nach den auf § 36 der Gewerbeordnung basierenden Regelungen.