§ 14 BildUG - Verbot der Benachteiligung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BildUG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 800-1
Arbeitnehmer, die die Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen in Anspruch nehmen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.