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  • ab 01.04.1974 (aktuelle Fassung)

§ 4 BildUG - Dauer der Freistellung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BildUG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
800-1

Die Dauer der Freistellung, die ein Arbeitnehmer innerhalb von zwei Kalenderjahren beanspruchen kann, beträgt zehn Arbeitstage. Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so beträgt die Freistellungsdauer zwölf Werktage.