§ 11 BildUG - Verbot der Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BildUG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 800-1
Während der Freistellung darf der Arbeitnehmer keine dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.