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  • ab 01.04.1974 (aktuelle Fassung)

§ 11 BildUG - Verbot der Erwerbstätigkeit

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BildUG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
800-1

Während der Freistellung darf der Arbeitnehmer keine dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.