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  • ab 01.04.1974 (aktuelle Fassung)

§ 9 BildUG - Gewährung der Freistellung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BildUG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
800-1

(1) Freistellung soll nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt werden, die in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Wenn die Art der Bildungsveranstaltung es erfordert, kann Freistellung innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zehn Wochen für jeweils einen Tag in der Woche gewährt werden.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind dem Arbeitnehmer vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.