§ 16 BildUG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BildUG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 800-1
(1) Für Arbeitnehmer, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits seit Jahresanfang in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt das Jahr des In-Kraft-Tretens als erstes Kalenderjahr des Zweijahreszeitraumes im Sinne von § 3.
(2) Für Arbeitnehmer, die erst nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Arbeitsverhältnis eingehen, gilt das darauf folgende Kalenderjahr als das erste Jahr des Zweijahreszeitraumes im Sinne von § 3.