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  • ab 01.04.1974 (aktuelle Fassung)

§ 14 BildUG - Verbot der Benachteiligung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BildUG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
800-1

Arbeitnehmer, die die Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen in Anspruch nehmen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.