§ 47 GO - Schlussabstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Nach Schluss der zweiten Beratung wird über den Gesetzentwurf als Ganzes abgestimmt. Bei Ablehnung aller Teile des Gesetzentwurfs findet eine Schlussabstimmung auf Antrag der Einbringerin und des Einbringers statt.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)