§ 16 VolksEG - Eintragung in die Unterschriftsbogen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksEG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 112-a-1
(1) Eintragungsberechtigte, die das zugelassene Volksbegehren unterstützen wollen, tragen sich in die Unterschriftsbogen mit ihrer eigenhändigen Unterschrift ein. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtstag und Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben. Jeder Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen.
(2) Das Sammeln von Unterschriften in den Eingangsbereichen öffentlicher Bibliotheken, Volkshochschulen und sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Bürgerhäusern sowie der öffentlichen Museen ist gestattet, sofern der Einrichtungsleiter seine Einwilligung erteilt hat. Die Einwilligung kann verweigert oder die Genehmigung entzogen werden, wenn der normale Geschäftsbetrieb durch die Sammlung beeinträchtigt wird.
(3) Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.