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§ 16 VolksEG - Eintragung in die Unterschriftsbogen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

(1) Eintragungsberechtigte, die das zugelassene Volksbegehren unterstützen wollen, tragen sich in die Unterschriftsbogen mit ihrer eigenhändigen Unterschrift ein. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben. Jeder Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen.

(2) Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.