VolksEG,HB - Volksentscheidsgesetz

Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

Vom 27. Februar 1996 (Brem.GBl. S. 41, 1997 S. 323)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 117)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land
Erster Abschnitt
Volksentscheid
Voraussetzungen1
Abstimmungstag, Bekanntmachung2
Stimmrechtsgrundsätze, Stimmzettel3
Ungültige Stimmen4
Feststellung des Abstimmungsergebnisses5
Ergebnis des Volksentscheides6
Ausfertigung und Verkündung der Gesetze, Rechtsfolgen7
Zweiter Abschnitt
Volksbegehren
Gegenstand8
Beratung8a
Unzulässige Volksbegehren9
Zulassungsantrag10
Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrages11
Entscheidung über den Zulassungsantrag12
Bekanntmachung, Beginn der Eintragungsfrist13
Unterschriftsbogen14
Eintragungsberechtigung15
Eintragung in die Unterschriftsbogen16
Ungültige Eintragungen17
Einreichung und Auswertung der Unterschriftsbogen18
Feststellung des Eintragungsergebnisses19
Anfechtung20
Behandlung in der Bürgerschaft21
Zweiter Teil
Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen
Anwendung des Gesetzes22
Voraussetzungen23
Unzulässige Volksbegehren24
Eintragungs- und Stimmberechtigung25
Anfechtung26
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
Anwendung des Wahlrechts, Durchführungsvorschriften, Kosten27
Datenschutz28
In-Kraft-Treten29
Anlagen:
(zu § 10 Abs. 2 Nr. 2)
Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens
Anlage 1
(zu § 14 Abs. 2)
Unterschriftsbogen für das zugelassene Volksbegehren
Anlage 2
(zu § 12 Abs. 1 Satz 3)
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 und weitere Maßnahmen
Anlage 3

§§ 1 - 21, Erster Teil - Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land

§ 1 VolksEG - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

Ein Volksentscheid findet statt,

  1. 1.
    wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Verfassungsänderung beim Volksentscheid unterbreitet (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe a der Landesverfassung),
  2. 2.
    wenn die Bürgerschaft eine andere zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b der Landesverfassung),
  3. 3.
    wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft verlangt (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe c der Landesverfassung),
  4. 4.
    wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlussfassung über einen Gesetzentwurf stellt, es sei denn, die Vertrauenspersonen haben keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt, oder der begehrte Gesetzentwurf ist in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden oder in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen und die Erledigung des Volksbegehrens auf Antrag der Vertrauenspersonen von der Bürgerschaft festgestellt worden. Soll die Verfassung geändert werden, muss ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützen (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe d der Landesverfassung).

§ 2 VolksEG - Abstimmungstag, Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

(1) Der Volksentscheid findet vier Monate nach Eintritt der Voraussetzungen, die ihn erforderlich machen (§ 1), an dem folgenden Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt. Liegt dieser Termin in einem Zeitraum von fünf Monaten vor oder einem Monat nach einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament, so findet der Volksentscheid am Tag dieser Wahl statt, wenn die Antragsteller dies beantragen.

(2) Der Senat bestimmt als Tag des Volksentscheides einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag und macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheides und mit dem Muster des Stimmzettels im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt. Vorher sind die Vertrauenspersonen zum Abstimmungstag zu hören. Sofern die Bürgerschaft einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksentscheids vorlegt, ist dieser mit Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen.

(3) Die Stimmberechtigten erhalten von der Gemeindebehörde vor der Abstimmung ein von der Bürgerschaft erstelltes Informationsheft, in dem die Bürgerschaft und die Initiatoren des Volksbegehrens in gleichem Umfang Stellung nehmen. Die Bürgerschaft nimmt als Ganze oder nach Fraktionen getrennt Stellung. Der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen an der gesamten Stellungnahme der Bürgerschaft entspricht der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft.

(4) Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

§ 3 VolksEG - Stimmrechtsgrundsätze, Stimmzettel

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

(1) Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim. Sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.

(2) Die Stimmzettel werden amtlich und für jede Frage oder für jeden Gesetzentwurf getrennt hergestellt. Jeder Stimmzettel lautet auf "Ja" oder " Nein".

(3) Der Stimmzettel hat den zur Abstimmung vorgelegten Gegenstand des Volksentscheides zu enthalten. Vom Abdruck umfangreicher Gesetzentwürfe kann abgesehen werden; der Gesetzentwurf ist dann den Stimmberechtigten von der Gemeindebehörde vor der Abstimmung zu übermitteln.

(4) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel gemeinsam aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der insgesamt abgegebenen Eintragungen zum jeweils zugrunde liegenden Volksbegehren. Hat die Bürgerschaft einen eigenen Gesetzentwurf zur Abstimmung vorgelegt, so wird dieser nach den mit dem Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen aufgeführt. § 2 Absatz 4 ist für jeden dieser Gesetzentwürfe anzuwenden. Die abstimmende Person kann zu jedem einzelnen Gesetzentwurf kenntlich machen, ob sie ihn dem geltenden Recht vorzieht (Ja-Stimme) oder nicht (Nein-Stimme). Zusätzlich kann sie kenntlich machen, welchen der Gesetzentwürfe sie vorzieht für den Fall, dass zwei oder mehr Gesetzentwürfe jeweils die erforderliche Zustimmung erreichen (Stichfrage).

(5) Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen wie Fragen oder Gesetzentwürfe zur Abstimmung gestellt sind.