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  • ab 12.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 8a VolksEG - Beratung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

Die Initiatoren eines Volksbegehrens können sich durch die Bürgerschaft beraten lassen. Die Beratung, zu der auch der Senat hinzugezogen wird, soll verfassungs-, haushalts- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Fragen umfassen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.