§ 4 StHG 2005/06
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
- Amtliche Abkürzung
- StHG 2005/06
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-2
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Kredite aufzunehmen:
- 1.
im Haushaltsjahr 2005 bis zur Höhe von 1.989.884.800 Euro,
- 2.
im Haushaltsjahr 2006 bis zur Höhe von 1.935.402.700 Euro,
- 3.
bis zur Höhe der in den vorausgegangenen Haushaltsjahren gebildeten Einnahmereste aus Kreditmitteln, soweit sie bis zum Ablauf des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht aufgenommen wurden und zur Deckung benötigt werden.
Die Ermächtigung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften übertragen werden. Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Die Kreditaufnahme kann auch in fremder Währung erfolgen, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.
(2) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 erhöht sich um die Beträge, die nach dem Kreditfinanzierungsplan (Ziffer 3 des Gesamtplans) in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 zur Tilgung von Krediten erforderlich sind. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Anschlussfinanzierung von vorzeitig getilgten Darlehn notwendig sind.
(2a) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 vermindert sich um die Mehreinnahmen bei Kapitel 1209 Titel 356 01, die bei der Veräußerung von Landesimmobilien unter Mitwirkung einer Landesimmobiliengesellschaft oder durch Veräußerung an diese selbst anfallen.
(3) Der Bestand der Vereinbarungen nach § 18 Abs. 4 LHO darf höchstens 25 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres zuzüglich 25 vom Hundert der für Anschlussfinanzierungen im Finanzplanungszeitraum fällig werdenden Tilgungen betragen. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft aufgelöst ist, sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 6 vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Finanzministerium im einzelnen Haushaltsjahr weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zweckbestimmte, den Haushalt durchlaufende Darlehn vor allem aus Mitteln des Bundes, insbesondere für den sozialen Wohnungsbau, in Höhe der dem Land hierfür zur Verfügung gestellten Beträge aufzunehmen.
(7) Die Finanzierungsermächtigung des Finanzministeriums für das Behördenbauprogramm, zuletzt durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan 2003 auf 744.100.000 Euro festgesetzt, wird auf 790.000.000 Euro erhöht (Kapitel 1208 Titel 712 71 ).
(8) Die Finanzierungsermächtigung des Finanzministeriums für das Bauprogramm zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie für das Programm zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften, zuletzt durch § 4 Abs. 7 des Staatshaushaltsgesetzes 2004 auf 1.323.000.000 Euro festgelegt, wird auf 1.472.627.000 Euro erhöht (Kapitel 1208 Titel 714 71 ).
(9) Der Schuldenstand des Landes aus der Finanzierung des Behörden-Bauprogramms und des Bauprogramms zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie des Programms zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften darf insgesamt 400.000.000 Euro nicht übersteigen.
(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Finanzierungsgesellschaft für öffentliche Vorhaben des Landes Baden-Württemberg mbH im Rahmen eines Finanzierungsvertrags mit der Vorfinanzierung eines Sonderprogramms für den Landesstraßenbau bis zur Höhe von 78.700.000 Euro im Haushaltsjahr 2005 und bis zur Höhe von 28.700.000 Euro im Haushaltsjahr 2006 zu beauftragen (Kapitel 1004 Titel 711 79 A).
(11) Die bei Kapitel 0705 vorgesehenen Darlehnsmittel des Landes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, des Städtebaus und der Modernisierung werden der Landeskreditbank zu denselben Zins- und Tilgungsbedingungen wie die entsprechenden Bundesmittel gegeben.
(12) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, der Stiftung Entwicklungszusammenarbeit Baden-Württemberg statt des Betrages in Höhe von 4.090.335 Euro jährlich den Betrag zuzuwenden, der der Umlaufrendite festverzinslicher inländischer Wertpapiere (durchschnittlich) entspricht, jedoch mindestens 255.645 Euro. Ermittelt wird dieser Betrag aus der Veröffentlichung statistischer Zahlen durch die Deutsche Bundesbank.
(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Maßnahmen zur Energieeinsparung in bestehenden Gebäuden Vorfinanzierungen bis zur Höhe von 5.000.000 Euro jährlich in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energieeinsparungen innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren getragen werden können und die Verzinsung nicht über der für vergleichbare Kreditmarktdarlehn liegt.