§ 8 AbgG LSAKostenpauschale

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
AbgG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.1

(1) Ein Abgeordneter erhält monatlich eine Pauschale in Höhe von 1.950 DM für allgemeine Kosten, die sich aus seiner Stellung als Abgeordneter ergeben (Kostenpauschale). Ein Abgeordneter, der als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung Amtsbezüge bezieht, erhält 20 v.H. der Kostenpauschale.

(2) Einem Abgeordneten werden auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der dem Bruttoarbeitsentgelt eines Angestellten des Landes in der Vergütungsgruppe BAT 0 VI b (6. Lebensaltersstufe, Ortsklassenzuschlag nach Tarifklasse II, Stufe 3) in der jeweils geltenden Fassung entspricht; erstattet werden auch die daraus resultierenden Arbeitgeberanteile und -beitragszuschüsse zur gesetzlichen Sozialversicherung, Aufwendungen für das Urlaubsgeld und die Sonderzuwendung in Höhe der für das Land geltenden Bestimmungen sowie vermögenswirksame Leistungen. Der Anspruch entfällt, soweit ein Abgeordneter Leistungen Dritter erhält. Ist der Mitarbeiter mit dem Abgeordneten verheiratet, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert, werden Aufwendungen für die Beschäftigung nicht gezahlt. Satz 3 ist für die Dauer der dritten Wahlperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt nicht auf Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 10. Juni 1999 schriftlich begründet wurden.

(3) Für die Ersteinrichtung eines angemessenen Büros in einem Ort seiner Wahl im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhält ein Abgeordneter, der erstmals Mitglied des Landtages wird, auf Antrag und Nachweis der Aufwendungen einen einmaligen Zuschuss von höchstens 3.000 DM. Die Kosten für die Unterhaltung eines Büros, insbesondere für Miete, Heizung, Reinigung, Energie, Wasser, Abwasser, Gebühren für Telekommunikation, Porto und Büromaterial, werden auf Antrag monatlich pauschal mit 750 DM abgegolten.