§ 8 AbgG LSA - Kostenpauschale
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
(1) Ein Abgeordneter erhält monatlich eine Pauschale in Höhe von 1.600 Euro für allgemeine Kosten, die sich aus seiner Stellung als Abgeordneter ergeben (Kostenpauschale). Ein Abgeordneter, der als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung Amtsbezüge bezieht, erhält 45 v.H. der Kostenpauschale.
(2) Einem Abgeordneten werden auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern bis zur Höhe des Betrages erstattet, der dem Bruttoarbeitsentgelt eines Beschäftigten des Landes in der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 des Tarifvertrages der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung entspricht; erstattet werden auch die daraus resultierenden Arbeitgeberanteile und -beitragszuschüsse zur gesetzlichen Sozialversicherung und sonstige Aufwendungen, die auf der Grundlage der tarifrechtlichen Bestimmungen für Beschäftigte des Landes gezahlt werden. Der Anspruch entfällt, soweit ein Abgeordneter Leistungen Dritter erhält. Ist der Mitarbeiter mit dem Abgeordneten verheiratet, lebt mit diesem in einer Lebenspartnerschaft oder ist mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert, werden Aufwendungen für die Beschäftigung nicht gezahlt.
(3) Für die Ersteinrichtung eines angemessenen Büros in einem Ort seiner Wahl im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhält ein Abgeordneter, der erstmals Mitglied des Landtages wird, auf Antrag und Nachweis der Aufwendungen einen Zuschuss von höchstens 1.534 Euro. Diesen Zuschuss erhalten auch Abgeordnete, die
- 1.
mindestens zwei Wahlperioden ununterbrochen Mitglied des Landtages sind oder(1)
- 2.
aus dem Landtag ausgeschieden sind und erneut Mitglied des Landtages werden; zwischen dem Ausscheiden und der erneuten Mitgliedschaft muss mindestens ein Jahr liegen.
(4) (weggefallen)
(5) Vorsitzende der ständigen Ausschüsse, Vorsitzende der zeitweiligen Ausschüsse sowie Vorsitzende der Ausschüsse eigener Art erhalten für die Zeit der Ausübung dieser parlamentarischen Funktionen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 350 Euro. Dasselbe gilt für Vorsitzende der Unterausschüsse, wenn der Ältestenrat der Zahlung zustimmt.