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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014
(Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Amtliche Abkürzung
HG 2014
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.26

Vom 17. Januar 2014 (GVBl. LSA S. 2) (1)

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertig wird und zu verkünden ist:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen1
Zuwendungen2
Kreditaufnahme3
Kassenverstärkungskredite4
Garantien und Bürgschaften5
Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben6
Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen7
Stellen- und Personalwirtschaft8
Deckungsfähigkeit9
Bewirtschaftungsregelungen für die Einzelpläne 09 und 1510
Mehreinnahmen und Mehrausgaben11
Verbindlichkeit von Erläuterungen12
Abweichung vom Bruttoprinzip13
Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt14
Flächenverkäufe15
Vorfinanzierung durch Dritte16
Operationelle Programme17
Sonderregelungen18
Inkrafttreten19
Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2014Anlage 1
Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2014
(Allgemeine Bestimmungen 2014)
Anlage 2

Zur Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 siehe Haushaltsgesetz 2015/2016 vom 15. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 2)