§ 39 HBKG - Weiterbildungsordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Unbeschadet des § 40 Abs. 2 erlassen die Kammern Satzungen über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnungen).
(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln
- 1.
der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 32 beziehen,
- 2.
die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 33 Abs. 1 und 2,
- 3.
der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 35, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 37 Abs. 4 und die zusätzlichen Ausbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten,
- 4.
die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 36,
- 5.
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 36 Abs. 3 zu stellen sind,
- 6.
das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 37,
- 7.
- 8.
die Dokumentation der Weiterbildung,
- 9.
für den Fall des § 50 Absatz 3 das Nähere zu den Anforderungen an den Antrag, zur Ausgestaltung, insbesondere zu den Voraussetzungen einer verantwortlichen Anleitung durch den Weiterbildenden, und Dokumentation der Weiterbildung in eigener Praxis und dass sich die Dauer der Weiterbildungszeit mindestens um die Hälfte der regelmäßigen Dauer erhöht, wenn die Weiterbildung zu mehr als einem Viertel der regelmäßigen Gesamtdauer in eigener Praxis abgeleistet wird.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung Befähigungen zum Erwerb
- 1.
zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder
- 2.
von Fachkunden in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung. Diese berechtigt nicht zur Führung dieser Befähigungsbezeichnungen.