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§ 36 HBKG - Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" und "Öffentliches Veterinärwesen"

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Die Kammern können durch Satzung nach § 35 auch die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" regeln.

(2) Solange keine Satzung nach Absatz 1 erlassen worden ist, sind die am Sitz derjenigen Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden, an der die Weiterbildung abgeschlossen werden soll. Die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" erteilt in diesen Fällen die Kammer aufgrund des nach den genannten Rechtsvorschriften auszustellenden Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung.

(3) Bei der ärztlichen Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" ist eine sechsmonatige Kurs-Weiterbildung an einer Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet abzuleisten. Sie umfasst mindestens 720 Stunden. In der Weiterbildungsordnung kann bestimmt werden, dass ein gleichwertiger Kurs bis zur Dauer von drei Monaten angerechnet werden kann.

(4) Die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird abweichend von § 34 auf schriftlichen Antrag von der Tierärztekammer erteilt, wenn entweder

  1. 1.

    die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Gesundheit und Soziale Dienste in Schleswig-Holstein,

  2. 2.

    eine von der obersten Landesbehörde anerkannte Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder

  3. 3.

    eine von der obersten Landesbehörde anerkannte Prüfung eines anderen Bundeslandes oder ein von der obersten Landesbehörde als gleichwertig anerkannter Abschluss

erworben und anschließend eine zweijährige Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst, mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, absolviert wurde.

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.