§ 39 HBKG - Weiterbildungsordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Unbeschadet des § 40 Abs. 2 erlassen die Kammern Satzungen über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnungen).

(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln

  1. 1.

    der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 32 beziehen,

  2. 2.

    die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 33 Abs. 1 und 2,

  3. 3.

    der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 35, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 37 Abs. 4 und die zusätzlichen Ausbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten,

  4. 4.

    die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 36,

  5. 5.

    die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 36 Abs. 3 zu stellen sind,

  6. 6.

    das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 37,

  7. 7.

    unbeschadet des § 37 Abs. 7 die nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG, vor allem der Artikel 10 bis 15, 21 bis 23, 25 bis 30, 35 sowie 50 bis 52, gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen, Ausgleichsmaßnahmen und das Anerkennungsverfahren,

  8. 8.

    die Dokumentation der Weiterbildung.

(3) Unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung Befähigungen zum Erwerb

  1. 1.

    zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder

  2. 2.

    von Fachkunden in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung. Diese berechtigt nicht zur Führung dieser Befähigungsbezeichnungen.