§ 38 HBKG - Ärztliche Weiterbildungsbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die Ärztekammer bestimmt Gebiets-, Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen
- 1.
Konservative Medizin,
- 2.
Operative Medizin,
- 3.
Nervenheilkundliche Medizin,
- 4.
Theoretische Medizin,
- 5.
Ökologie,
- 6.
Methodisch-technische Medizin,
- 7.
Öffentliches Gesundheitswesen
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. Facharztbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Wer eine Facharztbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem entsprechenden Gebiet tätig werden; mehrere Facharztbezeichnungen dürfen nur nebeneinander geführt werden, soweit der Beruf in den entsprechenden Gebieten regelmäßig ausgeübt wird. Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Facharztbezeichnung geführt werden, zu der der gebietsspezifische Schwerpunkt gehört. Wer eine Schwerpunktbezeichnung führt, muss auch in dem dazugehörigen gebietsspezifischen Schwerpunkt tätig werden.
(3) Wer eine Facharztbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch eine Person vertreten lassen, die die gleiche Facharztbezeichnung führt.