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§ 33 HBKG - Grundsätze der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit, theoretischer Unterweisung, anerkannten Weiterbildungs- oder Fallseminaren. Sie umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 32 Absatz 1 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Mit der Weiterbildung kann nach Erteilung der Approbation oder der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes begonnen werden.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Kammermitglieder (Weiterbildende) in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen anderen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt, sofern in den Unterabschnitten keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Weiterbildungsordnung (§ 35) kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in beruflichen Bereichen unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder durchgeführt wird.

(3) Über die Ermächtigung zur Weiterbildung, die Zulassung einer Weiterbildungsstätte, den jeweiligen Widerruf oder die Rücknahme entscheidet die Kammer. Die Ermächtigung oder Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die für die Erteilung maßgebend waren, nicht mehr gegeben sind. Die Ermächtigung oder Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde. Die Ermächtigung oder Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt wurde. Die Ermächtigung oder Zulassung ist zu befristen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Die Kammer führt ein Verzeichnis ermächtigter Kammermitglieder, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang diese ermächtigt sind, sowie ein Verzeichnis der Weiterbildungsstätten. Die Verzeichnisse sind nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung zu veröffentlichen.

(4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten wird in Vollzeitbeschäftigung und hauptberuflich durchgeführt, sofern in den Unterabschnitten keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Dies gilt auch für die Weiterbildung in beruflichen Bereichen, soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre in Vollzeitbeschäftigung nicht unterschreiten. Eine Weiterbildung kann nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet werden, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine Weiterbildung in Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die zuständige Kammer entscheidet über die Zulässigkeit einer Weiterbildung in Teilzeitbeschäftigung.

(5) Die Weiterbildung in den Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem sie zugehören, soweit es die Weiterbildungsordnung zulässt.

(6) Kammermitglieder in Weiterbildung (Weiterzubildende) haben den Beginn und die vorzeitige Beendigung der Weiterbildung jeweils innerhalb eines Monats der Kammer anzuzeigen. Diese übernimmt die Daten in das Weiterbildungsregister nach § 3 Absatz 1 Nummer 4. Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Daten über die Weiterbildungsdokumentation bereits erfasst und gemeldet sind. Die Kammer übernimmt gemäß § 9 Absatz 4 die dort erhobenen Daten für das Weiterbildungsregister.

(7) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in den Weiterbildungsordnungen.