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§ 10 HAG/SGB XII - Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
Amtliche Abkürzung
HAG/SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
34-47

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle für

  1. 1.

    den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 und deren Weiterleitung an die Träger der Sozialhilfe sowie

  2. 2.

    die Durchführung der Prüfung und Nachweisführung nach den §§ 46a und 136

des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen.

(2) 1Die Träger der Sozialhilfe haben

  1. 1.

    der nach Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Stelle die auf Grundlage von Leistungsbescheiden entstandenen Ausgaben und Einnahmen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember für das jeweils abgelaufene Quartal mitzuteilen,

  2. 2.

    der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Stelle

    1. a)

      die nach § 46a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Nachweise in tabellarischer Form jeweils bis zum 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November für das jeweils abgeschlossene Quartal, erstmals zum 10. Mai 2015 für das erste Quartal 2015, mitzuteilen,

    2. b)

      die Nettoausgaben eines Jahres im Sinne des § 46a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in tabellarischer Form bis zum 30. April des Folgejahres, erstmals zum 30. April 2015, nachzuweisen.

1Die Träger der Sozialhilfe haben der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Stelle die Angaben nach § 136 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Erstattungsjahr 2013 bis zum 30. April 2014 und für das Erstattungsjahr 2014 bis zum 30. April 2015 in tabellarischer Form mitzuteilen.

(3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe übermittelt anonymisiert entsprechend Abs. 2 die erforderlichen Daten der einzelnen Leistungsbezieher nach dem gewöhnlichen Aufenthalt stadt- und kreisbezogen.

(4) Die Träger der Sozialhilfe benennen der nach Abs. 1 zuständigen Stelle Ansprechpartner und Vertreter, die für die fristgerechten Meldungen zuständig sind.

(5) 1Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass

  1. 1.

    nur die Mittel abgerufen werden, die begründet und durch Leistungsbescheide belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen,

  2. 2.

    das Prinzip der Kassenwirksamkeit beachtet wurde,

  3. 3.

    Rückzahlungen und zurückgenommene und endgültig nicht ausgezahlte Beträge nicht berücksichtigt wurden und

  4. 4.

    zahlungsbegründende Unterlagen vorliegen.

1Nicht rechtzeitig angemeldete Mittel können vorbehaltlich der bundesgesetzlichen Regelung und etwaiger Verjährungsvorschriften erst beim nächsten Mittelabruf berücksichtigt werden.

(6) 1Soweit fehlerhafte Meldungen eines Trägers der Sozialhilfe zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit Mittelanforderungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder auf Meldungen eines Trägers der Sozialhilfe beruhende Mittelanforderungen durch den Bund nicht anerkannt und Erstattungen entsprechend gekürzt werden, sind die Festsetzungen des Landes gegenüber dem Träger der Sozialhilfe zurückzunehmen. 2Dieser hat die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten.