§ 10 HAG/SGB XII - Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- HAG/SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-47
(1) Die dem Land nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 475), geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zufließenden Bundesmittel werden an die Landkreise, die kreisfreien Städte und den Landeswohlfahrtsverband als zuständige Stellen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung weitergeleitet.
(2) Der Landeswohlfahrtsverband erhält vorab fünf vom Hundert dieser Mittel.
(3) Vom Restbetrag wird je die Hälfte der Mittel den Landkreisen und kreisfreien Städten nach ihren Anteilen an der Zahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen im Lebensalter von 65 Jahren und älter sowie nach den Anteilen an der Bevölkerung im Lebensalter von 65 Jahren und älter - gewichtet nach dem örtlichen Mietniveau - zugewiesen. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der Weise zu Grunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1 maßgebende Bevölkerungszahl je Stufe um zehn vom Hundert erhöht wird. Empfänger, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem gemischten Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.
(4) Zur sachgerechten Weiterleitung des auf das Land Hessen entfallenden Festbetrages nach Abs. 1 kann unter Berücksichtigung der den für die Grundsicherung zuständigen Stellen tatsächlich entstehenden Mehrausgaben das für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung einen von Abs. 2 und 3 abweichenden Verteilungsschlüssel festlegen. Die Rechtsverordnung soll die statistische Grundlage für die Verteilung bestimmen. Statistische Grundlage kann die amtliche Sozialhilfestatistik, die Statistik über die Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder das Ergebnis der Überprüfung nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes sein.
(5) Für die Berichtigung und Aufhebung von Leistungen gelten die §§ 47 und 48 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 22), entsprechend.