§ 10 HAG/SGB XII - Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- HAG/SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-47
(1) Der Anteil des Landes Hessen nach § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach Maßgabe des Abs. 2 an den Landeswohlfahrtsverband Hessen, die Landkreise und die kreisfreien Städte weitergeleitet.
(2) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhält vorab 5 vom Hundert des Landesanteils. Die danach verbleibenden Mittel werden an die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte nach ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Nettoausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vorvorjahres aufgeteilt. Nettoausgaben sind die vom Statistischen Landesamt nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachterkosten.
(3) Die für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung einen von Abs. 2 abweichenden Verteilungsschlüssel zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist die statistische Grundlage der Verteilung zu bestimmen. Statistische Grundlage kann die amtliche Sozialhilfestatistik oder die amtliche Statistik über die Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sein.
(4) Für die Berichtigung und Aufhebung von Leistungen im Sinne des Abs. 2 gelten die §§ 47 und 48 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 654), entsprechend.