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§ 3 HAG/SGB XII 2004 - Örtliche Zuständigkeit für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (1)(1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
Amtliche Abkürzung
HAG/SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
34-47

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch § 14 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594).

1Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. 2Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereiches erbracht wird.