§ 11 HAG/SGB XII 2004 - Aufsicht (1)(1)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- HAG/SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-47
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch § 14 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594).
(1) Die Träger der Sozialhilfe unterliegen der Rechtsaufsicht und, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbucherbracht werden, der Fachaufsicht.
(2) 1Kommt ein Träger der Sozialhilfe einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde die Verpflichtung fest. 2Zuständige Aufsichtsbehörde ist, insoweit abweichend von§ 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzesüber den Landeswohlfahrtsverband Hessen und von Abs. 2 Satz 3 vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), das Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium. 3Abweichend von Satz 2 obliegt die Fachaufsicht über den überörtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind, dem Regierungspräsidium Gießen.
(3) Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.
(4) Soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind, kann die für die Sozialhilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung die Fachaufsicht, insoweit abweichend von § 17Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen und von Abs. 2 Satz 3, auf eine andere Stelle übertragen.